Themenbereich: 1.4. Kennzeichnung von Lebensmitteln
Die Kennzeichnung bei Lebensmitteln soll Ihnen als Verbraucherin oder Verbraucher die Kaufentscheidung erleichtern und Sie vor Täuschung schützen.
Verpackte Lebensmittel
Bei verpackten Lebensmitteln sind folgende Mindestangaben gesetzlich vorgeschrieben:
Tipp: Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Angaben finden Sie auf den Internetseiten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Zur Allergenkennzeichnung hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ausführliche Informationen veröffentlicht.
Neben der vorgeschriebenen Grundkennzeichnung bestehen in weiteren Rechtsgebieten zahlreiche spezielle Kennzeichnungsregelungen (z.B. für Milcherzeugnisse, Öle und Fette, Wein, Fleisch und Fleischerzeugnisse). So haben Packungen mit Milch- oder Fleischprodukten ein ovales Genusstauglichkeitskennzeichen aufgedruckt. Es zeigt, dass der Betrieb, welcher das Produkt zuletzt behandelt beziehungsweise verpackt hat, nach EU-weiten Hygienestandards arbeitet und entsprechend überwacht wird.
Tipp: Nähere Informationen zum Genusstauglichkeitskennzeichen und zu den Bestandteilen des Codes erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Infodienstes der Landwirtschaftsverwaltung Baden-Württemberg.
Lebensmittelhersteller müssen außerdem alle Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (z.B. glutenhaltiges Getreide, Milch, Soja, Eier, Fisch, Nussarten), auf der Verpackung angeben. Es müssen nicht nur Zutaten, die tatsächlich zugesetzt sind, angegeben werden, sondern auch Stoffe, die nur bei der Herstellung verwendet wurden. Die Zutaten müssen entweder in der Zutatenliste angeführt werden oder aus dem Namen des Produkts hervorgehen (z.B. Weizenmehl).
Hinweis: Wenn ein Lebensmittel oder Zutaten zu Lebensmitteln bestrahlt wurden (z.B. um eine längere Haltbarkeit zu erreichen), muss das durch die Formulierung "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" auf der Verpackung oder in der Zutatenliste angegeben werden. Weitere Informationen über die "Bestrahlung von Lebensmitteln" gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Unverpackte Lebensmittel
Bei unverpackten Lebensmitteln (sogenannte lose Ware, z.B. auf dem Gemüsemarkt, beim Bäcker und Metzger, an der Käse- oder Bonbontheke) sind weniger Pflichtangaben vorgeschrieben, da detaillierte Informationen auch im Verkaufsgespräch gegeben werden können. Die Pflichtangaben (z.B. auf einem Schild) sind hier nicht einheitlich, sondern hängen vom Lebensmittel ab (z.B. bei Obst und Gemüse Angaben über Art, Sorte und Herkunft, Preis und Güteklasse).
Die Angabe von Zusatzstoffen wie beispielsweise von Konservierungsmitteln ("konserviert mit ...") oder Farbstoffen oder von besonderen Behandlungsverfahren (z.B. Bestrahlung) sind aber auch beim Verkauf von loser Ware grundsätzlich vorgeschrieben.
Tipp: Die Regelungen finden Sie in den Merkblättern "Kenntlichmachung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln bei loser Abgabe in Bäckereien und Konditoreien" und "Kennzeichnung von unverpacktem Speiseeis" der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter (CVUA).
Eier müssen EU-weit einheitlich gekennzeichnet werden, bevor sie verkauft werden. Daher wird auf jedes Ei ein zehnstelliger Code gedruckt. Diese Ziffern-Buchstaben-Kombination enthält Informationen über die Art der Haltung, das Herkunftsland (DE für Deutschland) und -region (08 für Baden-Württemberg) sowie die Nummer des Erzeugerbetriebs. Informationen zum Thema "Tiergerechte Haltung" finden Sie im gleichnamigen Kapitel der Lebenslage "Tierhaltung, Tiergesundheit und Tierschutz".
Auch Kantinen und Restaurants unterliegen einer Kennzeichnungspflicht. Der Einsatz bestimmter Zusatzstoffe (z.B. die Verwendung von Phosphaten in Fleischerzeugnissen) muss in Speise- und Getränkekarten oder auf einem Aushang gekennzeichnet werden. Auch auf die Anwendung bestimmter Herstellungs- und Behandlungsverfahren (z.B. Lebensmittelbestrahlung oder Gentechnik) muss schriftlich hingewiesen werden.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat