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Themenbereich: 6. Sozialabgaben und Steuern

Als Arbeitnehmer sind Sie in der Regel nicht direkt mit der Zahlung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Beiträge zu der Sozialversicherung konfrontiert, da die Abführung dieser Beträge durch Ihren Arbeitgeber erfolgt. In diesem Kapitel erhalten Sie Informationen zu den Grundzügen dieser Themen.

Steuererklärung bei Arbeitnehmern

Ihre Jahressteuerschuld bezahlen Sie in der Regel durch den Steuerabzug vom Lohn, den der Arbeitgeber für Sie durchführt.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kommt in Betracht, wenn Sie

  • verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagung), oder
  • die Veranlagung selbst beantragen (Antragsveranlagung).

Gründe für eine Pflichtveranlagung können beispielsweise sein:

  • Sie haben als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen.
  • Sie haben neben Ihrem Arbeitslohn noch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen bezogen, die mehr als 410 Euro betragen.
  • Sie haben nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) bezogen.
  • Sie sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Arbeitslohn einer Person wurde nach der Steuerklasse V oder VI besteuert.
  • Bei der Steuerklasse IV ist ein Faktor eingetragen worden.
  • Das Finanzamt hat einen Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet und Ihr Arbeitslohn im Kalenderjahr übersteigt 10.500 Euro oder bei Personen, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, 19.700 Euro.

Wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, aber auf eine Steuererstattung hoffen, können Sie beantragen, zur Einkommensteuer veranlagt zu werden (Antragsveranlagung).

Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann sich beispielsweise lohnen, wenn

  • Sie für Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen keinen Freibetrag beantragt haben,
  • Sie Beiträge zu einer "Riester"-Rente oder einer "Rürup"-Rente (kapitalgedeckte Rentenversicherung) geleistet haben,
  • Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind,
  • Sie im vergangenen Jahr geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben (dann werden Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner für das ganze Jahr nach dem Splittingtarif besteuert),
  • für Kinder statt Kindergeld die Freibeträge für Kinder günstiger sind.

Der Antrag wird durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt.

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