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Themenbereich: 2. Rechte und Pflichten von Pflegeeltern

Häufig sind Pflegeverhältnisse nicht dauerhaft angelegt – in vielen Fällen kehrt das Pflegekind wieder zu seinen leiblichen Eltern zurück. Als Pflegeeltern sind Sie für das Pflegekind "Eltern auf Zeit". Daher erlangen Sie mit Aufnahme eines Pflegekindes weitgehend die gleichen Pflichten, jedoch nicht die gleichen Rechte wie mit der Geburt eines eigenen Kindes.

2.4. Unterstützung für Pflegeeltern

Die Aufnahme eines Pflegekindes bedeutet neben der Veränderung Ihrer Familiensituation auch einen höheren finanziellen Aufwand. Als Pflegeeltern haben Sie jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung und Unterstützung:

Beratung durch das Jugendamt

Die Betreuung während des Pflegeverhältnisses wird durch das Jugendamt begleitet und unterstützt. Der Beratungsanspruch umfasst alle das Pflegeverhältnis betreffenden Angelegenheiten. Neben Fragen der Erziehung und Beziehungsgestaltung können auch rechtliche Themen Gegenstand der Unterstützung sein.

Pflegeeltern können ebenfalls allgemeine Leistungen in Anspruch nehmen, die die Erziehung in der Familie fördern (Hilfen zur Erziehung).

Seminare und Fortbildungsveranstaltungen

In vielen Fällen bieten die Jugendämter spezielle Fortbildungsveranstaltungen für Pflegepersonen aus ihrem Bereich an. Daneben können Sie auch auf das Fortbildungsangebot der Pflegeelternschule Baden-Württemberg e.V. zurückgreifen. Oftmals übernehmen die Jugendämter die Kosten für Ihre Fortbildung. In manchen Kreisen können Pflegeeltern auch Supervision in Anspruch nehmen.

Pflegegeld

Wenn ein Kind in Vollzeitpflege vermittelt wird, hat das Jugendamt auch seinen notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Diese Leistung richtet sich nach dem Alter des Kindes und setzt sich aus den Kosten für den Sachaufwand und den Kosten für die Pflege und Erziehung zusammen. Die aktuellen Sätze des Pflegegeldes erfahren Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt.

Beihilfen

Neben diesen monatlichen Pauschalbeträgen besteht die Möglichkeit, Beihilfen oder Zuschüsse für einmalige Anlässe zu beantragen, beispielsweise für die Erstausstattung der Pflegefamilie und bestimmte Ereignisse:

  • Taufe/Kommunion/Konfirmation
  • Einschulung/Klassenfahrten
  • Urlaubs- und Ferienreisen

Für besonders schwierige oder kranke Kinder (z.B. Allergiker) können mit dem Jugendamt im Einzelfall auch zusätzliche Leistungen vereinbart werden.

Kindergeld

Kindergeld erhalten Sie als Pflegeeltern nur, wenn das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist. In diesem Fall wird Ihnen ein Teil des Kindergeldes auf das Pflegegeld angerechnet. Ist ein Pflegekind das einzige oder das älteste Kind in einer Pflegefamilie, wird die Hälfte des Kindergeldes, welches für das erste Kind gewährt wird, angerechnet. Das Kindergeld für das erste Kind beträgt zurzeit 154 Euro, also werden 77 Euro angerechnet und vom Pflegegeld einbehalten. Ist das Pflegekind nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, wird vom Kindergeld, das für das erste Kind gezahlt wird, ein Viertel (also zurzeit 38,50 Euro) auf das Pflegegeld angerechnet.

Lohnsteuerkarte

Pflegekinder, die sich dauerhaft in Vollzeitpflege im Haushalt der Pflegeeltern befinden, sind Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes und damit auf der Steuerkarte der Pflegeeltern einzutragen. Dies erfolgt nicht automatisch, sondern muss jährlich neu bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Voraussetzungen für die Eintragung sind

  • das Bestehen eines familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Verhältnisses zwischen Pflegeeltern und Kind sowie
  • der Nachweis, dass die Pflegeeltern Unterhalt durch ihre Erziehungs- und Pflegeleistung erbringen.

Steuerpflicht

Hat das Jugendamt das Pflegekind vermittelt, dann sind die erhaltenen Pflegegelder steuerfrei. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt.

Elternzeit

Pflegeeltern haben einen rechtlichen Anspruch auf Elternzeit. Sie müssen die Elternzeit rechtzeitig bei ihrem Arbeitgeber beantragen.

Erziehungsgeld wird nicht gewährt, da das Jugendamt den Unterhalt des Pflegekindes durch das pauschalierte Pflegegeld sicherstellt.

Renten- und Unfallversicherung

Pflegeeltern sind bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten leiblichen Eltern gleichgestellt. Wenn Sie ein Pflegekind in den ersten 36 Monaten nach der Geburt erziehen, haben Sie einen Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeiten für die Rentenversicherung. Dies gilt allerdings nur, wenn das Pflegekind in den Haushalt integriert und das Pflegeverhältnis auf einen längeren Zeitraum angelegt ist.

Seit dem 1. Oktober 2005 haben Pflegeeltern auch einen Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.

Verfahren

Termine

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