Themenbereich: 3. Freie Berufe ohne Zulassungsvoraussetzungen
Auch freiberuflich Tätige unterliegen unter bestimmten Umständen der Versicherungspflicht. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Besonderheiten in freien Berufen ohne Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich folgender Versicherungen gelten:
Bei der Einstufung innerhalb der einzelnen Versicherungszweige spielt die Frage nach der Selbständigkeit eine zentrale Rolle. Besonders in neuen Berufsfeldern sind Freiberuflerinnen und Freiberufler häufig als freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aber nicht automatisch "echte" Selbständige, denn auch sie können in einer abhängigen Beschäftigung stehen.
Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer sogenannten "Scheinselbständigkeit" kommt, bei der in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer abhängig ist. Wenn hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung Unklarheiten bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten.
Tipp: Über die im Folgenden beschriebenen Versicherungen hinaus sollten Sie – je nach Tätigkeit – über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken. Auch der Abschluss betrieblicher Versicherungen (z.B. Berufshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Betriebskostenversicherung) kann empfehlenswert sein. Lesen Sie hierzu vertiefend die Broschüre "GründerZeiten: Betriebliche Versicherungen" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Rentenversicherung
Unselbständig tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Selbständig Tätige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Selbständige Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert. Einzelheiten hierzu finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen.
Tipp: Darüber hinaus steht Ihnen die Möglichkeit frei, private Altersvorsorge zu betreiben. Im Kapitel "Private Altersvorsorge für Freiberufler" auf den Internetseiten des Bundesverbandes der Freien Berufe finden Sie weitere Informationen.
Kranken- und Pflegeversicherung
Selbständige sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich unter Umständen als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern oder einer privaten Versicherung beitreten.
Eine Ausnahme stellen Landwirtinnen und Landwirte, Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten dar. Für Landwirtinnen und Landwirte sind die Landwirtschaftlichen Krankenkassen zuständig. Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten müssen sich bei der Künstlersozialversicherung versichern. Weitere Informationen zu diesem Themenbereich bieten die Verfahrensbeschreibungen.
Darüber hinaus sind seit April 2007 Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie unter anderem zuletzt gesetzlich versichert waren. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Selbständige.
Unfallversicherung
Versicherungsfälle sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Zum Arbeitsunfall zählt nicht nur der im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittene Unfall, sondern auch der Wegeunfall (Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück).
In den zulassungsfreien freien Berufen besteht in der Regel keine Versicherungspflicht. Sie können aber eine freiwillige Unfallversicherung bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft abschließen.
Als Arbeitgeber sind Freiberuflerinnen und Freiberufler verpflichtet, ihre Angestellten entsprechend in der Unfallversicherung zu versichern.
Tipp: Die Broschüre "Berufsunfallversicherung der Freien Berufe" bietet weitere Hinweise zu diesem Themenbereich sowie eine Auflistung der wichtigsten Berufsgenossenschaften.
Arbeitslosenversicherung
Seit Februar 2006 besteht auch für Selbständige die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Weiterversicherung. Näheres finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.
...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)